„Katharina von Bora“ e.V.

Verein „Katharina von Bora“ zur Förderung der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen
in der Lutherstadt Wittenberg und Umgebung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  • (1) Der Verein trägt den Namen „Verein “Katharina von Bora“ zur Förderung der Gesundheit
    der Kinder und Jugendlichen in der Lutherstadt Wittenberg und Umgebung“.
    Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht der Lutherstadt Wittenberg
    eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“
  • (2) Sitz des Vereins ist die Lutherstadt Wittenberg
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
  • (1) Der Verein widmet sich der Verbesserung der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen
    in der Lutherstadt Wittenberg und Umgebung, insbesondere der Förderung der Klinik
    für Kinder- und Jugendmedizin des evangelischen Krankenhauses der Paul-Gerhardt-Stiftung
    in der Lutherstadt Wittenberg.
  • Diesem Zweck sollen unter anderem dienen:

    • a) Unterstützung und Förderung der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des
      Evangelischen Krankenhauses der Paul-Gerhardt-Stiftung in der Lutherstadt Wittenberg
      in ideeller und materieller Hinsicht
    • b) Die Wahrung der Interessen der behandlungsbedürftigen Kinder und Jugendlichen
      gegenüber allen zuständigen Institutionen, um eine frühzeitige uneingeschränkte
      Diagnostik und Therapie zum Zwecke einer umfassenden Wiederherstellung der
      Gesundheit zu gewährleisten.

      Dies soll u.a. durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit, Initiativen bei Behörden,
      politischen Gremien, Fachgremien, Krankenkassen sowie in Zusammenarbeit mit
      Berufsverbänden erreicht werden.
    • c) Die Förderung der Gesundheitsvorsorge und von präventiven Maßnahmen mit dem
      Ziel, die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen in der Lutherstadt Wittenberg
      und Umgebung zu verbessern
      (z.B. Unterstützung von entsprechenden Sportgruppen,
      Initiativen zur gesundheitlichen Aufklärung,
      Wahrnehmung der Interessen der behinderten und besonders
      behandlungsbedürftigen Kinder).
§ 3 Selbstlosigkeit
  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
    Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
    der §51 ff Abgabenordnung
  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Bei Ausscheiden aus dem Verein bestehen keine Ansprüche auf Teile aus dem Vermögen.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
  • (1) Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden,
    die die satzungsmäßigen Ziele des Vereins fördern will, zu aktiver Mitarbeit im Verein
    bereit ist und feste Mitgliedsbeiträge zu zahlen gewillt ist.
  • (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

    Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
    Ein dahingehender Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
    Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Er kann wegen Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  • (3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
  • (1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins.
    Sie tritt wenigstens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
    Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

    Eine außerordentliche MV muss innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden,
    wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
    der gewünschten Tagesordnungspunkte beantragen.

    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
  • (2) Die MV ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  • (3) Die MV wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
    Vorsitzenden, die diese Funktion auch im Vorstand wahrnehmen.
  • (4) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • (a) Festlegung der Grundsätze für die Vereinsarbeit
    • (b) Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer
    • (c) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes
    • (d) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    • (e) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Art der Zahlungsweise
    • (f) endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • (g) Entscheidung über die Änderung der Satzung des Vereins
  • (5) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an,
    das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • (6) Jedes Mitglied hat das einfache Stimmrecht.
    Das Stimmrecht kann bei Verhinderung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes
    aktives Mitglied übertragen werden.
    Die Übertragung des Stimmrechtes durch Vollmacht gilt als Anwesenheit.
    Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter am Versammlungstag vorzulegen und dem Protokoll beizufügen.
    Bei Entscheidungen über Vereinsauflösung oder bei Änderung des Vereinszweckes ist eine
    Stimmübertragung unzulässig.
§ 7 Der Vorstand
  • (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem zweiten, stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • ein bis drei Beisitzern

    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Eine Wiederwahl ist möglich.
  • (2) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Ihm obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, die durch zwei Mitglieder
    gemeinsam wahrgenommen wird, wobei eine dieser Personen der Vorsitzende oder
    der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  • (3) Der Vorstand ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
    Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
    Zu den Vorstandssitzungen können der Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin,
    ein Mitglied des Vorstandes der Paul-Gerhardt-Stiftung sowie fachkundige Personen eingeladen werden.
  • (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per Email gefasst werden.
  • (5) Über jede Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an,
    das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • (6) Der Vorstand gib sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Kassenprüfer
  • (1) Die MV wählt 2 Kassenprüfer jeweils für die Dauer von zwei Jahren.
    Wiederwahl ist zulässig.
  • (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige
    Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
    den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
    Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  • (3)Die Kassenprüfer haben der MV über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  • (1) Für den Beschluss die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist
    eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
    erforderlich.

    Die beabsichtigte Beschlussfassung ist in der Einladung anzukündigen.
  • (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
    Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Projektschmiede“ e.V. mit der
    Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
    kirchliche Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.
    Dabei sind besonders noch laufende, vom Verein initiierte Projekte zu berücksichtigen.
§ 10 Schlussbestimmungen
  • (1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.04.2016 beschlossen.
  • (2) Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der Schriftform und der Eintragung
    in das Vereinsregister .
  • (3) Ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB.